Abfindung zum Renteneintritt

Abfindung zum Renteneintritt

Herr Anton Abfindung als Rentenersatz wird in diesem Dezember 62 Jahre alt. Ursprünglich hatte er geplant, mit 65 Jahren in Rente zu gehen (01.01.2024). Dadurch würde er seine Altersrente 12 Monate vor Erreichen seiner Regelaltersgrenze in Anspruch nehmen (Geburtsjahrgang 1958 = Regelaltersgrenze 66 Jahre) und einen Abschlag von 3,6 % auf den Rentenanspruch akzeptieren (0,3 % pro Monat).

Der Mandant verdient monatlich brutto € 3.000. Zum Jahresende bietet ihm sein Arbeitgeber eine Abfindung in Höhe von einmalig € 160.000 an. Er fragt Sie nach der steuerlichen Behandlung der Abfindung. Er möchte das Abfindungsangebot grundsätzlich annehmen ist aber sehr unsicher, ob diese Abfindung für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes und den Ausgleich der niedrigeren Rente ausreicht.

Um Ihrem Mandanten eine vernünftige Entscheidungsgrundlage zu liefern, vergleichen Sie für ihn die Ausgangslage (Bruttogehalt bis zum 65. Geburtstag, um 12 Monate vorgezogener Rentenbeginn mit 65 Jahren) mit der Alternativberechnung (Annahme der Abfindung zum 62. Geburtstag und dem frühestmöglichen Rentenbeginn mit 62 Jahren).

1. Erfassung

Sie wählen als Planungsart die "Teilplanung" und geben ein:

  • die Mandanten-Stammdaten 
  • bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit das Bruttoeinkommen bis zum ursprünglich gewünschten Rentenbeginn (hier: 31.12.2023)
  • die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung unter "Versicherungen" / "Altersvorsorge-Versicherungen" ohne Beitrag. Im Feld "Rente ab" tragen Sie den Monatsbeginn nach Vollendung des 65. Lebensjahres ein, also hier den 01.01.2024.

Dann erstellen Sie ein Szenario, in dem Sie folgende Änderungen vornehmen:

  • Sie ändern das Enddatum des Bruttolohnes auf das gewünschte Datum des frühen Renteneintritts, hier: 31.12.2020
  • Sie ergänzen die einmalige Abfindung als Einmalzahlung, steuerpflichtig, sozialversicherungspflichtig, liquiditätswirksam und besteuert nach der Fünftelregelung nach § 34 EstG, zahlbar am 31.12.2020
  • Sie ändern die Rentenansprüche:
    • Das Datum "Rente ab" ziehen Sie vor auf das frühest mögliche Renteneintrittsdatum, hier: 01.01.2021. 
    • Den Betrag der Rente reduzieren Sie, weil die Beiträge für 3 Jahre bei der Berechnung der Rentenhöhe fehlen. Die Rentenabschläge in Höhe von 0,3% pro Monat für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbeginns berechnet PriMa plan selbst.

2. Liquidität p.a.

In der Ausgangslage entwickelt sich die jährliche freie Liquidität nach Steuern zunächst aufgrund eingeplanter Gehaltssteigerungen bis auf ein Niveau von ca. Euro 26.000. Mit Eintritt in den planmäßigen Ruhestand sinkt die zur Verfügung stehende Liquidität nach Steuern auf ca. Euro 20.000 p.a. Die nachfolgenden Steigerungen ergeben sich aus der Annahme einer Rentensteigerung von jährlich einem Prozent.

Im Szenario "Abfindung" fließt dem Mandanten aus der Brutto-Abfindung von Euro 160.000 zusätzliche Liquidität von ca. Euro 100.000 zu. Die Differenz von Euro 60.000 besteht aus der Versteuerung der Abfindung und dem Liquiditätsunterschied zwischen Arbeitseinkommen und Rentenzahlung.

Ab dem Zeitpunkt, in dem in beiden Szenarien nur noch Rentenzahlungen fließen, ergibt sich ein Nachteil von jährlich ungefähr Euro 1.500 für das Szenario "Abfindung", da in diesem Szenario zum einen ein höherer Rentenabschlag aufgrund des früheren Rentenbezugs berücksichtigt ist und zum anderen durch 3 Jahre weniger Beitragszahlung auch die Rentenerwartung niedriger ist.

Diese Differenz steigert sich kontinuierlich, weil die Annahme von einem Prozent Rentensteigerung zu einer unterschiedlichen Entwicklung der Rentenzahlungen führt.

3. kumulierte Liquidität

Die kumulierte Darstellung der Liquidität über das so genannte private Liquiditätskonto ermöglicht die Betrachtung, in welchem Zeitraum sich die zusätzliche Liquidität aus der Abfindung bei gleichem Ausgabenniveau verbraucht.

Der Schnittpunkt der beiden Kurven gibt den "Break-Even-Punkt" an, an dem die Vorteilhaftigkeit des frühen Renteneintritts mit Annahme der Abfindung zugunsten der höheren Altersrente bei späterem Renteneintritt kippt. Daraus ergibt sich die Folgerung, dass es keine eindeutige Antwort gibt, ob die Abfindung besser ist: Es gibt ein Lebensalter, ab dem die Vorteilhaftigkeit der Abfindung zum Vorteil der höheren Rente umschlägt.

In unserem Musterfall liegt der "Break-Even" bei einem Lebensalter von 95 Jahren. Der Mandant müsste also schon deutlich älter werden als 95 Jahre, um einen merklichen finanziellen Nachteil aus dem frühzeitigen Eintritt mit Abfindung zu haben.

Um Zinseffekte des höheren Liquiditätsbestands im Abfindungsfall mit zu berücksichtigen, haben wir das private Liquiditätskonto mit jährlich zwei Prozent verzinst.

4. Steuerbelastung

Der Vergleich der Steuerbelastung zeigt im Jahr der Abfindung die Höhe der zusätzlichen Steuerlast unter Berücksichtigung der "Ein-Fünftel-Regelung".

In den Jahren, in denen der Mandant in beiden Alternativen in Ruhestand ist, besteht eine "Steuerentlastung" aufgrund des geringeren Rentenanspruchs. Dieser Effekt mildert den Liquiditätsunterschied zwischen den unterschiedlichen Rentenansprüchen etwas ab und ist in den Auswertungen zur Liquidität bereits enthalten.

5. Fazit

Unter den gegebenen Planungsannahmen befindet sich der "Break-Even-Punkt" im Jahr 2053. Dann wäre Ihr Mandant 95 Jahre alt.

Bis zu diesem Zeitpunkt kann er Liquiditätsnachteile durch den vorzeitigen Ruhestand aus seiner Abfindung ausgleichen, sofern seine Ausgaben bei konstanter Verzinsung der Abfindung konstant bleiben. 

Nach diesem Zeitpunkt wäre die Abfindung aufgezehrt und es bleibt die niedrigere Rente aufgrund des vorzeitigen Renteneintritts. 

Bis zum Ende des Betrachtungszeitraums im Jahr 2059 hätte sich ein Nachteil für die Alternative "mit Abfindung" in Höhe von ca. Euro 20.000 angesammelt.

Die Fünftelregelung

"Eine Abfindung im steuerlichen Sinne ist eine Entschädigung, die einem Arbeitnehmer als Ausgleich für die Nachteile gezahlt wird, die ihm aus der Auflösung des Dienstverhältnisses erwachsen." (Zeitschrift "Der Steuerzahler", NRW-Nachrichten 2/12).

Abfindungen gelten als außerordentliche Einkünfte und werden in voller Höhe wie Lohn versteuert. Die so genannte Fünftelregelung gemäß § 34 EStG mildert diese Besteuerung. Satz 2: "Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte."

Vorzeitiger Rentenbeginn

Wenn Ihr Mandant überlegt, vorzeitig in Rente zu gehen, sollte er sich vorher bei seinem Rentenversicherungsträger erkundigen.

Die bei der "Deutschen Rentenversicherung Bund" Versicherten können ihren Rentenbeginn auf der Homepage des Versicherungsträger überschlagen. Sie sollten sich darüber hinaus unbedingt individuell beraten lassen. Das erfolgt in der Regel kostenfrei bei der zuständigen Rentenberatungsstelle.

Hier geht es zum Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversicherung Bund. Bitte beachten Sie, dass wir nicht für die Inhalte der Seiten haften, auf die wir verweisen.

7. Hinweise / Kontakt

Möchten Sie PriMa plan unverbindlich über eine Online-Sitzung "live" erleben oder haben Sie Fragen sowie Anregungen, so ist das Instrumenta-Team unter 02204 9508-650, info@instrumenta.de und über unsere Kontaktseite gerne für Sie da. 


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